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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 4 So 63/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, BefreiungsVO
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 | |
GKG § 13 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
BefreiungsVO § 1 Abs. 1 Nr. 7 |
2. Etwas anderes gilt dann, wenn bei entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG der Jahresbetrag der begehrten Leistungen geringer als der Auffangwert ist. Wegen der sozialen Schutzfunktion dieser Vorschrift ist der Wert dann durch den Jahresbetrag der begehrten Leistung zu begrenzen.
3. Diese Grundsätze sind auch auf Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO anzuwenden.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Beschluß vom 26. März 19203
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber und Pauly sowie die Richterin Haase am 26. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 2 BRAGO statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anhebung des vom Verwaltungsgerichts auf 339,- DM festgesetzten Gegenstandswertes auf 1.243,- DM begehrt, ist auch sonst zulässig. Für die von dem Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht erstrebte Wertheraufsetzung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die für die Gegenstandswertbeschwerde maßgebliche Beschwerdesumme nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (vgl. Beschl. des Senats vom 14.4.1999 - 4 So 28/99 - m.w.N.; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 165 Rdnr. 6 für die Streitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG), von 100,- DM ist erreicht, wie der Prozessbevollmächtigte mit der Beschwerde zutreffend ausführt.
Die Beschwerde ist indessen nicht begründet. Allerdings leidet die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts an Verfahrensfehlern. Die Festsetzung eines in gerichtskostenfreien Verfahren (vgl. hier § 188 VwGO) allein für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts maßgeblichen Gegenstandswertes findet - anders als die Festsetzung des auch für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts nach § 25 GKG - nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO nur auf Antrag statt. Ein solcher Antrag war im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite gestellt worden. Der fehlende Antrag ist hier indessen mit der auf einen höheren Gegenstandswert gerichteten Beschwerde des - gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO antragsberechtigten - Prozessbevollmächtigten nachgeholt worden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO gebotene Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Festsetzung versäumt. Beteiligte sind alle nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zur Stellung des Festsetzungsantrages Berechtigten, soweit sie von der Festsetzung des Gegenstandswertes betroffen sind oder betroffen sein können, wenn und soweit die in der Hauptsache ergangene Entscheidung noch anfechtbar ist. Deshalb waren hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Beklagte, der nach dem Beschluss vom 18. September 2001 die außergerichtlichen Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens zu tragen hatte, anzuhören. Diese Anhörung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch sinnvoll, u.a. um Beschwerdeverfahren wie das vorliegende möglichst entbehrlich zu machen. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wegen dieser Verfahrensfehler entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hier indessen nicht in Betracht, weil sich die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in der Sache als richtig erweist (Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO; vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 130 Rdnr. 9).
In gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach den für die Gerichtskosten geltenden Vorschriften der §§ 13 ff. GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetz, Komm., 30. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 3 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in Streitigkeiten um die Bewilligung laufender Sozial(hilfe)leistungen, in denen nicht ein bestimmter monatlicher Geldbetrag oder ein bestimmter Monatsbetrag nicht für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, und das Begehren damit nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Gesamtbetrag gerichtet ist, grundsätzlich der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen (vgl. Beschlüsse vom 19.5.1999, 4 So 32/99; v. 31.3.1999, 4 Bs 177/98; v. 17.8.1998, 4 So 60/98). Etwas anderes gilt dann, wenn bei entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG (vgl. dazu Abschnitt II Nr. 40.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996 S. 563) der Jahresbetrag der begehrten Leistungen geringer als der Auffangwert ist. Wegen der sozialen Schutzfunktion dieser Vorschrift ist der Wert dann durch den Jahresbetrag der begehrten Leistung zu begrenzen (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.1999 a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch auf Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO anzuwenden. Die Klage der Klägerin war lediglich darauf gerichtet, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, "der Klägerin Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren". Auch der streitgegenständliche Zeitraum für die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung war mit der Klage nicht bestimmt worden. Zu Recht hat danach das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf den für das Jahr 1997 maßgeblichen (vgl. § 15 GKG) Jahresbetrag der Rundfunkgebühren - d.s. 339,- DM - festgesetzt (ebenso bereits Beschlüsse des Senats v. 1.12.1998, 4 So 68/98 und v. 14.4.1999, 4 So 28/99).
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren betr. eine Gegenstandswertbeschwerde nicht veranlasst (vgl. Beschl. des Senats v. 30.5.1994 - OVG Bs IV 72/94 - m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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